
Verlängerung Corona-Verordnung bis 30.11. – Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung wird verschärft
Die derzeitige CoronaVO tritt am 30.09.2020 außer Kraft. Aufgrund der aktuellen Infektionslage beschloss das Kabinett die Verlängerung der Corona-Verordnung bis zum 30.11.2020
Die wesentlichen Änderungen zum 30.09.
- Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird bis zum 30.11.2020 verlängert.
- Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn sie sich nicht am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet. Auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, muss künftig eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (§ 3 Absatz 1 Nr. 4).
- Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht.
Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen bzw. Geschäfte über die Maskenpflicht informieren. - Die Beschreibung der typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse der Robert Koch-Instituts angepasst.Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt. Die Beschränkungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote werden unabhängig von der Laufzeit der Verordnung laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst.
Die Verordnung wird voraussichtlich am 29. September 2020 im Gesetzblatt Baden-Württemberg veröffentlicht. Die Vorabveröffentlichung der Verordnung dient lediglich der Information und ist keine Verkündung im juristischen Sinne:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/