
Reisen wieder möglich – Worauf müssen Reiserückkehrer achten?
Um die Ausbreitung der Corona-Pandemie weiter einzudämmen, müssen Personen, die aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreisen, sich bei der zuständigen Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes melden und sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Dies hat das baden-württembergische Gesundheitsministerium in der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne erlassen, die die Einreisebestimmung von Personen aus dem Ausland regelt (abrufbar unter: www.baden-wuerttemberg.de).
Die Einstufung als Risikogebiet nimmt das Ministerium für Soziales und Integration vor. Berücksichtigt werden dabei veröffentlichte Informationen des Robert Koch-Instituts. Die Liste der Risikogebiete wird laufend aktualisiert und auf der Webseite des Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind u.a. Grenzpendler – also Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar, beispielsweise durch ihren Beruf veranlasst ein- und ausreisen. Ein Ausnahmetatbestand gilt auch für Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, unabhängig vom Grund der Reise. Ausgenommen sind schließlich Personen, die einen triftigen Reisegrund haben. Darunter fallen vor allem soziale Gründe wie ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen, Pflege von Angehörigen, Beerdigungen und Ähnliches.
Auf der Webseite der Bundespolizei sind Informationen bei Fragen zur Ein- und Ausreise sowie zum Grenzübertritt zu finden. Weitere Informationen für Grenzgänger finden sich außerdem auf der Webseite des Regierungspräsidiums Freiburg.